AGB - Rademacher Kühlturmservice GmbH

Rademacher Kuehlturmservice GmbH
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Rademacher Kuehlturmservice GmbH

§ 1 Allgemeines
1. Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird schon hier vorsorglich widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Vertragsabschluss
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Erste Angebote erfolgen in der Regel kostenlos. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An sämtlichen vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Unterlagen behält sich der Verkäufer das Eigentums- und Urheberrecht vor: Sie dürfen Dritten nur mit Zustimmung des Verkäufers zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise
1. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage - ab Angebotsdatum- gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ohne Fracht und Verpackung.

§ 4 Liefer- und Leistungstermine
1. Die vom Verkäufer gegenüber Kaufleuten genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen sowie Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
2. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Lieferterminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfrist dazu berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erfüllten Vertragsteile vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der vereinbarten Frist zum Versand gegeben bzw. abgeholt worden ist. Falls die Lieferung sich aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, ist die Lieferzeit mit rechtzeitiger Meldung der Versandbereitschaft eingehalten.
Bei kurzfristig mitgeteilten Abnahmeverzögerungen lagern wir die bestellte Ware maximal 30 Tage ab dem ursprünglich vereinbarten Versandtermin kostenlos ein. Danach sind wir berechtigt, den Warenwert hieraus in Rechnung zu stellen und entsprechende Zahlungen zu verlangen. Darüber hinaus behalten wir uns vor, einen Verzugszins in Höhe von einem Prozent pro angefangenen Monat des Gesamtauftragswertes in Rechnung zu stellen.
4. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
5. Die Einholung jeglicher baupolizeilichen oder sonstigen Genehmigungen am Aufstellort obliegen ausschließlich dem Käufer.

§ 5 Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
2. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Käufers, so geht die Gefahr mit der Absendung der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
3. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grund, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so ist der Verkäufer berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Arbeitstagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben hiervon unberührt.
4. Die Lieferung ist auch dann vom Käufer anzunehmen, wenn Sie unwesentliche Mängel aufweist.

§ 6 Abnahme
1. Abnahmeprüfungen finden nur statt, wenn sie im Vertrag ausdrücklich vereinbart sind. Die Kosten hierfür hat der Käufer zu tragen. In den anderen Fällen gilt der gelieferte Gegenstand als abgenommen, wenn er 4 Wochen in Gebrauch ist, ohne dass berechtigte Beanstandungen erheblicher Natur schriftlich erfolgt sind.
Geringfügige Beanstandungen berechtigen nicht, die Abnahme aufzuschieben oder zurückzuweisen.

§ 7 Gewährleistung
1. Der Verkäufer übernimmt für die von ihm gelieferten Waren die Gewährleistung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, die abschließend die Gewährleistungsregeln enthalten und welche keine Garantie im Rechtssinne darstellen. Bei Handelsware bleiben eventuelle Herstellergarantien von diesen Bestimmungen unberührt.
2. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte, wesentliche Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach.
Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
3. Voraussetzung für die Gewährleistungszusage ist, dass die Aufstellung, Installation und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes durch den Verkäufer, durch einen vom Verkäufer autorisierten Fachbetrieb oder durch qualifiziertes Fachpersonal erfolgt.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Diese Frist gilt auch für innerhalb der Gewährleistungsfrist ausgetauschte Ersatzteile. Die Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Ware verlängert sich dadurch nicht.
5. Werden die technischen Merkblätter, Dokumentationen oder Weisungen des Verkäufers nicht befolgt oder Änderungen an dem Produkt vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn nicht der Käufer nachweist, dass der gerügte Mangel nicht auf diesen Umständen beruht.
6. Der Käufer muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden untersuchen und dem Verkäufer von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort Mitteilung machen. Im Übrigen müssen dem Verkäufer offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten und auf dessen Verlangen zurückzusenden. Den Käufer trifft die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt seiner Feststellung und die Rechtzeitigkeit seiner Rüge.
7. Im Falle berechtigter Mängelrüge kann der Verkäufer nach seiner Wahl Nacherfüllung leisten durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
8. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung und maximal 3-maligem Versuch fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit der Leistung, insbesondere bei nur geringfügigem Mangel, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
9. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach fehlgeschlagener Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
10. Wählt der Käufer nach gescheiteter Nacherfüllung Schadenersatz, so ist der Schadenersatz der Höhe nach beschränkt auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragswidrigkeit von dem Verkäufer arglistig verursacht wurde.
11. Maßgeblich für die vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware ist mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nur die Produktbeschreibung in der Auftragsbestätigung des Verkäufers. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsbeschreibung der Ware dar.
12. Ausgeschlossen ist, sofern der Verkäufer aufgrund entsprechender Vorgaben des Kunden arbeitet, die Haftung für die Eignung des Produktes im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck der Ware, deren sachgemäße Konstruktion, die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen sowie die Eignung des Werkstoffes.
13. Enthält die aus der Bestellung erkennbare Planung des Käufers Vorgaben, die der Verkäufer als fertigungstechnisch kritisch oder nicht durchführbar erkennt, so macht der Verkäufer dem Käufer hiervon Mitteilung. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, in eigener Verantwortung die Bedenken des Verkäufers zu überprüfen.
Irgendwelche Zusicherungen oder Haftungen im Hinblick auf die Eignung eventueller Änderungsvorschläge für die Verwendungszwecke des Käufers übernimmt der Verkäufer nicht.
14. Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleißteile und Produkte, die durch unsachgemäße Handhabung, Fehlbedienung oder aufgrund falscher Lagerung zerstört wurden.
15. Während der Gewährleistungszeit wird der Verkäufer defekte Teile nach seiner Wahl entweder durch neue Teile ersetzen oder reparieren, sofern diese Teile nicht durch eines der folgenden Ereignisse defekt geworden sind:
I. Normaler Verschleiß
II. Defekte aus der Missachtung unserer technischen Merkblätter und sonstiger technischer Hinweise auf den Produkten selbst und in den Bedienungsanleitungen.
III. Defekte durch Unterlassung der von dem Verkäufer empfohlenen Betriebs- und Wartungsmaßnahmen.
IV. Defekte aufgrund von Modifikationen oder dem Einsatz von fremden Teilen durch den Käufer oder Betreiber.
V. Defekte aufgrund Verstellungen von den vom Verkäufer vorgenommenen Einstellungen aller Instrumente.
VI. Defekte verursacht durch das verspätete Austauschen von Verschleißteilen.
VII. Defekte verursacht durch Reparaturen oder Eingriffe von Personen, die hierzu nicht ermächtigt sind.
VIII. Schäden durch den Einsatz von ungeeigneten Kühl- und Temperiermedien.
IX. Defekte durch unsachgemäßen Einsatz der Produkte außerhalb der in den technischen Unterlagen angegebenen u. bei Auftragserteilung
vereinbarten Grenzen für Druck u. Temperatur.
X. Die Verpflichtung zur Gewährleistung erlischt, wenn mechanische Zerstörungen oder Beschädigungen oder die Entfernung von Versiegelungen erkennbar sind.
16. Der Verkäufer haftet nicht für Defekte, die an anderen Gegenständen als dem der Gewährleistung unterliegenden Produkten auftreten. Der Verkäufer haftet nicht für Folgeschäden, Betriebsunterbrechungen, Verzögerungen oder Verlangsamung der Produktion sowie für Produktionsausfallzeiten. Durch diese Gewährleistungsbestimmungen bleiben die gesetzlichen Regelungen der Produkthaftung unberührt.
17. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder in einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit besteht.

§ 8 Umfang der Gewährleistung
1.) Die Gewährleistungsabwicklung erfolgt in der Weise, dass mangelhafte Teile nach unserer Wahl unentgeltlich instandgesetzt oder durch einwandfreie Teile ersetzt werden. Reparaturen am Aufstellort können nur für stationär betriebene Großgeräte verlangt werden. Ersetzte oder ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Liegt der Erfüllungsort in einem anderen Land als der Bundesrepublik Deutschland, trägt der Käufer die Reise- und Reisenebenkosten ab Grenze Deutschland.
§ 9 Sonstige Haftungseinschränkungen
1. Bei leichtfahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer nicht.
2. Bei sonstigen leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Das gilt auch bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des Verkäufers oder deren Erfüllungsgehilfen.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung oder im Falle des Verkäufers zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
4. Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung der Ware. Das gilt nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle dem Verkäufer zurechenbarer Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen das uneingeschränkte, unveräußerliche Eigentum des Verkäufers. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware geht die Forderung aus dem Weiterverkauf auf den Verkäufer über. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware pfleglich zu behandeln und evtl. notwendige Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchführen zu lassen. Die Vorbehaltsware ist gegen Feuer-, Diebstahl- und Wasserschäden auf Kosten des Käufers zu versichern. Grundlage dieser Versicherung bildet der Neuwert der Ware. Sollte sich der Käufer vertragswidrig verhalten oder in Zahlungsverzug geraten, so ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache herauszuverlangen. Eine Rückforderung der Ware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn der Verkäufer erklärt dies ausdrücklich. Der Verkäufer ist im Falle der Rücknahme der Ware berechtigt, diese zu verwerten und den so erzielten Erlös auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht in Verzug ist, weiter zu veräußern. Bereits jetzt tritt aber der Käufer alle Forderungen in Höhe des in Rechnung gestellten Betrages (inkl. Mehrwertsteuer), welche gegen einen Dritten aufgrund der Weiterveräußerung entstehen, an den Verkäufer ab. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Ware vor dem Verkauf vom Käufer verarbeitet wurde. Auch nach dieser Abtretung ist der Käufer berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Der Verkäufer behält sich jedoch vor, die Forderung einzuziehen, sollte der Käufer in Zahlungsverzug geraten oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Die Verarbeitung der Kaufsache erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Verkäufers.
3. Wird die Kaufsache mit anderen Waren verarbeitet, welche nicht im Eigentum des Verkäufers stehen, so er wirbt der Verkäufer Miteigentum an der so neuhergestellten Ware im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zum Wert des anderen Gegenstandes. Dies gilt auch für eine Vermischung der Kaufsache mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Waren oder Gegenständen. Wird die Kaufsache beim Käufer gepfändet, so ist der Verkäufer unverzüglich zu informieren.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. Die Rücknahme oder die Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer führt nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Dies gilt nicht, wenn der Käufer Verbraucher ist.

§ 11 Zahlungvereinbarung
1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Verkäufers sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Erstkunden zahlen die Ware im Voraus.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Bei Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheckbetrag auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben wurde und nicht innerhalb 7 Bankarbeitstagen wieder auf dem Konto des Verkäufers belastet wurde.
3. Gerät der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von mindestens 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs.1 BGB zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
4. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, z .B. ein Scheck oder ein Wechsel nicht eingelöst wird oder seine Zahlungen einstellt oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. In diesem Fall ist der Verkäufer außerdem berechtigt, bezüglich weiterer Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.
5. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 12 Datenschutz
1. Die Abwicklung der Geschäftsbeziehung wird durch eine Datenverarbeitungsanlage unterstützt. Demgemäß werden die Daten des Kunden in einer Datei erfasst und bis zum Ende der Geschäftsbeziehung gespeichert. Von dieser Speicherung erhält der Kunde hiermit Kenntnis. Rechtsgrundlage:§§ 27ff, 33 BDSG

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die Lieferung und die Zahlung ist 58553 Halver. Soweit der Käufer Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen mit dem Verkäufer für beide Teile als Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers vereinbart. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

§ 14 Käufer mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
1. Auf Geschäfte mit Kunden, die ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, findet das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (UN-Kaufrecht) Anwendung, soweit es nicht durch die nachstehenden Klauseln geändert oder ergänzt wird. Fremde Einkaufsbedingungen gelten nicht.
2. Zahlungen sind, soweit vereinbart, in effektiv EURO zu leisten. Zahlt der Käufer bei Fälligkeit nicht, so hat er ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu leisten.
3. Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so hat der Verkäufer abweichend von Art. 46 der Konvention das Recht, anstelle der Nachbesserung Ersatz zu liefern. In diesem Falle hat der Käufer die vertragswidrige Ware auf Kosten des Verkäufers zur Verfügung zu stellen.
4. Schadenersatz wegen Vertragswidrigkeit der Ware hat der Verkäufer nur zu leisten, wenn der Verkäufer hinsichtlich der Vertragswidrigkeit ein Verschulden trifft. Der Schadenersatzanspruch ist der Höhe nach beschränkt auf EUR 25.000,00.

§ 15 Salvatorische Klausel
1. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine angemessene Regelung, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Verkaufs- und
Lieferbedingungen gewollt hätten, falls sie den Punkt bedacht hätten.
Beruht die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist das der Bestimmung am nächsten kommende rechtlich zulässige Maß zu vereinbaren. Gleiches gilt auch für einzelvertragliche Regelungen.


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