EINKAUF - Rademacher Kühlturmservice GmbH

Rademacher Kuehlturmservice GmbH
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Allgemeine Einkaufbedingungen der Rademacher Kuehlturmservice GmbH


§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für den Kauf von Waren und den Bezug von Dienst- und Werkleistungen.
(2) Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
(3) Ausschließlich unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für jeden Vertrag mit unserem Vertragspartner (nachfolgend Lieferant genannt). Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung oder Leistung des Lieferanten vorbehaltslos annehmen.
(4) Mit der erstmaligen Lieferung oder Leistung auf der Grundlage dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen auch für alle weiteren Vertragsverhältnisse in der jeweils aktuellen Fassung als vereinbart an. Auf erste Anforderung werden wir dem Lieferanten die jeweils aktuell gültige Fassung unserer allgemeinen Einkaufsbedingungen kostenlos zur Verfügung stellen. Unsere aktuellen allgemeinen Einkaufsbedingungen sind auch unter www.gwk.de/einkauf im Internet abrufbar und ausdruckbar.
(5) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden und die über diese allgemeinen Einkaufsbedingungen hinausgehen oder diese abändern, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Vertragsänderungen, Ergänzungen oder mündliche Nebenabreden gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Mündliche Nebenabreden sind nichtig.

§ 2 Vertragsschluss, Vertragsinhalt
(1) Nur schriftliche und mit Unterschrift oder mit unserem elektronischen Herkunftsvermerk versehene Bestellungen von uns haben Gültigkeit. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist ausschließlich der Inhalt unserer Bestellung.
(2) Der Lieferant hat die Bestellung innerhalb von drei
(3) Kalendertagen nach Bestelldatum schriftlich zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, unsere Bestellung zu widerrufen. Ansprüche des Lieferanten aufgrund eines wirksam erfolgten Widerrufs sind ausgeschlossen. Bestellungen gelten als angenommen, wenn der Lieferant nicht binnen vier
(4) Kalendertagen schriftlich oder in Textform widerspricht, soweit der Lieferant bei der Bestellung auf diese Rechtsfolge von uns ausdrücklich hingewiesen wurde.
(3) Wenn über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren beantragt wird und der Lieferant den Vertrag noch nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, sind wir in jedem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder - bei Dauerschuldverhältnissen - das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
(4) Wir sind berechtigt, auch nach Vertragsschluss Änderungen des Liefergegenstandes nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verlangen, wenn die Abweichungen für den Lieferanten zumutbar sind.
(5) Der Lieferant darf Unteraufträge für wesentliche Teile von Waren an Subunternehmer nur mit schriftlicher Zustimmung von uns vergeben. Im Falle der Einschaltung von Subunternehmern haftet der Lieferant für deren Leistungen wie für eine Selbstausführung.
(6) Jeglicher Schriftverkehr bezüglich der Vertragsabwicklung (Preise/Konditionen) ist mit unserem Einkauf zu führen. In allen Schriftstücken des Lieferanten müssen unsere Bestellnummer und Materialnummer, der Ansprechpartner und das Datum der Bestellung/ Beauftragung angegeben werden.

§ 3 Lieferung, Leistung, Verzug, Vertragsstrafe
(1) Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine und -fristen sind verbindlich. Zur Einhaltung zählt bei Kaufverträgen der Wareneingang bzw. bei Dienstverträgen die Leistungserbringung und bei Werkverträgen die Herbeiführung des Werkerfolges bei uns bzw. am vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsort.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich - und vorab mündlich - in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Liefer- oder Leistungstermine nicht eingehalten werden können. Dies gilt auch, wenn der Lieferant die Liefer- oder Leistungsverzögerungen nicht zu vertreten hat. Bei Verletzung dieser Pflicht steht uns gegen den Lieferanten der Ersatz des daraus entstandenen Schadens zu. Der Lieferant hat uns im Falle der Liefer- oder Leistungsverzögerung den Grund der Verzögerung und die von ihm eingeleiteten und geplanten Abhilfemaßnahmen schriftlich detailliert mitzuteilen.
(3) Bei früherer Anlieferung von Waren als vereinbart behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
(4) Teillieferungen oder -leistungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Bei vereinbarter Teillieferung ist die verbleibende Restmenge aufzuführen. Eine Berechnung von Teillieferungen oder -leistungen ist mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung unzulässig.
(5) Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag - auch nur für den nichterfüllten Teil - zurückzutreten. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der vorgenannten Nachfrist bedarf es nicht, wenn mit dem Lieferanten ein Fixtermin vereinbart ist.
(6) Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Nettolieferwertes bei Warenlieferungen bzw. 0,5 % der vereinbarten Nettovergütung pro Verzugstag zu verlangen, jedoch nicht mehr als insgesamt 5 % des Nettolieferwertes/der Nettovergütung; weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche unter Anrechnung der Vertragsstrafe sowie die nachfolgend genannten Rechte bleiben vorbehalten. Die Vertragsstrafe gilt nur dann als verwirkt, wenn der Lieferant nachweist, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist; im letzteren Falle können wir Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens verlangen.
(7) Während des Verzögerungszeitraumes können wir nach unserer Wahl Ware oder Leistungen von anderen Quellen beziehen und unsere Bestellungen gegenüber dem Lieferanten um die so bezogene Menge an Ware bzw. Leistung ohne Haftung gegenüber dem Lieferanten verringern oder den Lieferanten anweisen, die fehlende Ware oder Leistungen von dritten Quellen für uns zu dem mit dem Lieferanten vereinbarten Preis zu beschaffen.
(8) Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche und die Vertragsstrafe. Der Vorbehalt einer wegen einer verspäteten Lieferung oder Leistung verwirkten Vertragsstrafe ist rechtzeitig, wenn wir den verwirkten Betrag bei der übernächsten fälligen Rechnung abziehen.
(9) Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sowie Liefermengen sind vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

§ 4 Versandvorschriften, Liefertermine
(1) Liefergegenstände sind sachgerecht und umweltschonend zu verpacken, in geeigneten Behältnissen und Transportmitteln anzuliefern und unsere jeweiligen Liefervorschriften zu beachten. Für Gefahrstoffgüter gelten ergänzend die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung, die einzuhalten ist.
(2) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Der Lieferschein und alle Lieferdokumente haben das Datum der Absendung, unsere Bestellnummer und Materialnummer des Liefergegenstandes zu enthalten; unterlässt der Lieferant dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten. Etwaige uns durch die Nichtbeachtung vorstehender Regelungen entstehenden Kosten sind uns vom Lieferanten zu ersetzen.
(3) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den Lieferanten verbindlich.
(4) Die Anlieferung der bestellten Waren erfolgt generell „frei Haus“- soweit nicht anders vereinbart - und erfolgt auf Gefahr des Lieferanten bis zum Zeitpunkt der vollständigen Ablieferung an der vertraglich vereinbarten Empfangs- oder Verwendungsstelle.
(5) Beim Versand sind die jeweils in Betracht kommenden Tarif-, Transport- und Verpackungsbestimmungen der Post, der Bahn, des Straßenverkehrs, der Schifffahrt, des Luftverkehrs usw. einzuhalten. Besonders zu beachten sind eventuell bestehende Zoll- und Gefahrgutvorschriften. Sofern wir nicht ausdrücklich bestimmte Beförderungsvorschriften angegeben haben, sind dabei die für uns günstigsten Transportmöglichkeiten zu wählen.
(6) Sofern Unterlieferanten eingesetzt werden, haben diese den Lieferanten als ihren Auftraggeber in Schriftwechsel und Frachtpapieren unter Angabe der oben genannten Bestelldaten anzugeben.

§ 5 Produktkennzeichnungen
Die gelieferten Waren sind gemäß eventuell bestehender gesetzlicher Vorschriften und EG-/EU-Richtlinien zu kennzeichnen. Der Lieferant verpflichtet sich vor Lieferung zur rechtzeitigen Übersendung aller notwendigen Produktinformationen in aktuellster Form, insbesondere zur Zusammensetzung und Haltbarkeit, z. B. Sicherheitsdatenblättern, Verarbeitungshinweisen, Kennzeichnungsvorschriften, Montageanleitungen, Arbeitsschutzmaßnahmen und Spezifikationen etc.

§ 6 Leistungsnachweise und Abnahme
(1) Etwaige vertraglich festgelegte Leistungsnachweise und die Abnahme sind für uns kostenfrei vorzunehmen und von beiden Parteien schriftlich zu protokollieren.
(2) Abnahmefiktionen werden ausgeschlossen.
(3) Auch bei Werklieferungsverträgen hat als Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütung eine förmliche Abnahme i. S. d. vorstehenden Ziffer 6.1 stattzufinden.

§ 7 Preise, Zahlung
(1) Vereinbarte Preise sind - soweit nichts anderes vereinbart ist -, Festpreise frei Haus und schließen sämtliche Kosten für Verpackung, Transport bis zu der angegebenen Empfangs- bzw. Versendungsstelle, für Zollformalitäten und Zoll ein.  Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
(2) Die geltende Mehrwertsteuer ist in dem Preis nicht enthalten. Die jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer ist in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Preiserhöhungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. In der Rechnung sind die Bestelldaten aufzuführen. Die Zusendung der Rechnung hat gesondert nach Lieferung an die in der Bestellung/Beauftragung angegebene Rechnungsanschrift zu erfolgen.
(3) Die Zahlung erfolgt auch bezüglich der Zahlungsmittel nach unserer Wahl wie folgt:
(a) Soweit nichts anderes vereinbart, werden die Rechnungen von uns innerhalb von 60 Tagen netto bezahlt. Die Zahlungsfrist beginnt ab Ablieferung der Ware am Empfangsort (Versandanschrift) bzw. Abnahme der Dienstleistung oder Werkleistung und Eingang der Rechnung an der in der Bestellung/Beauftragung angegebenen Rechnungsadresse.
(b) Zahlen wir innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungseingang und Warenerhalt, sind wir zum Abzug von 3% Skonto berechtigt.
(4) Sämtliche Zahlungsfristen laufen nicht vor vollständiger Lieferung bzw. vollständiger Durchführung der Leistung sowie Zugang einer die vertragsgegenständliche Umsatzsteuer und die Bestellnummer sowie die Steuernummer des Lieferanten enthaltende Rechnung bei uns.
(5) Die Auswahl der Zahlungsart bleibt uns vorbehalten. Bei Zahlung durch Überweisung ist die Zahlungsverpflichtung rechtzeitig erfüllt, wenn der Überweisungsauftrag an unsere Bank weitergeleitet wurde.
(6) Bei Annahme verfrühter Lieferung oder Leistung richtet sich die Fälligkeit nach dem ursprünglich vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf eventuelle Mängelrügen und stellen keinerlei Anerkenntnis der vertragsgerechten Erfüllung dar.
(7) Bei unvollständiger oder fehlerhafter Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, die Zahlung ganz oder wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte gegen Ansprüche von uns stehen dem Lieferanten nur für solche Forderungen zu, die von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind, es sei denn, der Gegenanspruch beruht auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (vgl. Ziffer 20.1) unsererseits.
(8) Der Lieferant wird bei Forderungsmehrheit unserer Bestimmung der zu verrechnenden Forderung nicht widersprechen.

§ 8 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige für uns unabwendbare, nicht von uns schuldhaft herbeigeführte vergleichbare Ereignisse berechtigen uns - unbeschadet unserer sonstigen Rechte -, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie von erheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfes zur Folge haben.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten eine Lieferung nur unter Eigentumsvorbehalt vor, gilt nur ein einfacher Eigentumsvorbehalt als vereinbart. Für diesen Fall ermächtigt der Lieferant uns, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuverarbeiten und zu verkaufen. Wir treten im Gegenzug jetzt schon unsere Forderungen gegenüber dem Abnehmer oder Dritten in Höhe des Einkaufspreises inklusive Mehrwertsteuer an den Lieferanten ab. Zur Einziehung der Forderungen bleiben wir im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch nach Abtretung bis zum schriftlichen Widerruf ermächtigt. Der Lieferant verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange wir unseren Zahlungsverpflichtungen ihm gegenüber nachkommen. Zur Offenlegung der Abtretung ist der Lieferant nur aus wichtigem Grund berechtigt.
(2) Ein erweiterter Eigentumsvorbehalt wird von uns nicht anerkannt.
(3) An Werkzeugen halten wir uns das Eigentum vor, der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Ware einzusetzen.
(4)Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern.
(5) Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an.
(6) Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störanfälle hat er uns sofort anzuzeigen, unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
(7) Soweit die uns gemäß Abs. (1) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 10 Mangeluntersuchung, Mangelhaftung
(1) Wir sind - soweit nicht eine abweichende Regelung vereinbart ist - verpflichtet, die Ware im Sinne des § 377 HGB innerhalb angemessener Frist auf etwaige Quantitäts- und Qualitätsabweichungen zu prüfen. Unsere Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von vierzehn Arbeitstagen bei erkennbaren Mängeln, gerechnet ab vollständigem Wareneingang - oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung - beim Lieferanten eingeht.
(2) Wurde zwischen dem Lieferanten und uns eine besondere Qualitätssicherungsvereinbarung getroffen, welche eine Warenausgangskontrolle beim Lieferanten vorsieht, beschränkt sich die Untersuchungspflicht von gelieferter Ware auf Transportschäden, Identitäts- und Mengenprüfung.
(3) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten bei Kauf- oder Werkverträgen im Falle von Mängeln nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(4) Entstehen uns infolge einer Pflichtverletzung des Lieferanten durch Lieferung mangelhafter Ware Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und/oder Materialkosten, oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende, erforderliche Wareneingangskontrolle, so sind diese uns vom Lieferanten zu erstatten.
(5) Im Falle der Rücklieferung mangelhafter Ware trägt der Lieferant das Risiko des Unterganges und der Verschlechterung der Ware.
(6) Die Verjährungsfrist beträgt bei Pflichtverletzung wegen Schlechtleistungen 36 Monate gerechnet ab Gefahrübergang, bei Rechtsmängeln 30 Jahre.
(7) Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der Hemmung der Verjährung ist die Verjährung von Ansprüchen und Rechten bei Pflichtverletzungen auf Grund von Schlechtleistungen auch während der zwischen Mängelrüge und Vollendung der Nachbesserung liegenden Zeit gehemmt.

§ 11 Zusicherungen des Lieferanten, REACH, Abwicklung bei Pflichtverletzungen wegen Schlechtleistung
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen nationalen und europäischen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und den Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden der Bundesrepublik Deutschland entsprechen. Der Lieferant steht zudem zu dem für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Waren und der Verpackungsmaterialien ein. Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die übrigen kauf- oder werkvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich etwaiger Garantien für die Beschaffenheit der Sache oder des Werks werden durch diese Zustimmung nicht berührt.
(2) Insbesondere verpflichtet sich der Lieferant bei sämtlichen an uns gelieferten/geleisteten Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen (Waren) die sich aus der Verordnung EG Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006 (REACH-Verordnung) resultierenden Vorgaben und Maßnahmen zu erfüllen. Hat der Lieferant diese aus der REACH-Verordnung ihn treffenden Pflichten verletzt, sind wir insofern zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, als die gelieferten Waren des Lieferanten nicht oder nicht mehr den Anforderungen der REACH-Verordnung entsprechen.
(3) Technische Arbeitsmittel im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie müssen mit dem CE-Zeichen versehen sein. Vorgeschriebene Dokumentation, eine EG-Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung in deutscher Sprache gehören zum Lieferumfang.
(4) Entsprechen die gelieferten Waren oder das geschuldete Werk oder die erbrachte Dienstleistung nicht einer übernommenen Garantie oder geschuldeten Eigenschaft, haftet der Lieferant für sämtliche daraus folgenden Schäden einschließlich Folgeschäden.
(5) Wir sind berechtigt, vom Lieferanten die kostenlose Vorlage von Ursprungs- und Beschaffenheitszeugnissen bezüglich der zu liefernden Waren zu verlangen.
(6) Treten während der Gewährleistungszeit Sachmängel an Liefergegenständen auf, kann der Lieferant zunächst binnen angemessener Frist Nacherfüllung leisten, soweit uns dies zumutbar ist, wobei das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, grundsätzlich uns zusteht. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 2 BGB zu verweigern.
(7) Ansprüche von uns auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben unberührt. Sämtliche zur Nacherfüllung, Ersatzlieferung oder Reparatur erforderlichen Kosten (Personal/Materialaufwand/Transport/erforderlicher Rückruf, etc.) trägt der Lieferant.
(8) Wir sind - ohne dass dies die Verpflichtung des Lieferanten beseitigt - berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist, oder besondere Eilbedürftigkeit besteht, oder wenn es sich um kleine Mängel handelt, deren Beseitigung einen Aufwand von mehr als 5 % des Nettolieferpreises der mangelhaften Ware nicht übersteigt, oder ein im Verhältnis zum Lieferpreis besonders hoher Schaden unmittelbar droht.
(9) Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei.
(10) Nehmen wir von uns fertig gestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit der vom Lieferanten gelieferten Ware zurück, oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert, oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für die Ausübung unsere Mängelrechte der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht mehr bedarf.
(11) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung tritt die Verjährung für Pflichtverletzungen wegen Schlechtleistung in Form von Sachmängeln frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, indem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche wegen des Mangels erfüllt haben, spätestens aber fünf Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.

§ 12 Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten
(1) Dem Lieferanten ist bewusst, dass die Ausfuhr bestimmter Waren durch uns - z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes oder Endverbleibs - der Genehmigungspflicht unterliegen kann. Der Lieferant hat daher für alle ins Ausland zu liefernden Waren und im Ausland zu erbringenden Dienstleistungen die jeweiligen Anforderungen des nationalen und internationalen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen und die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen zu beschaffen, es sei denn, dass nach dem anwendbaren Außenwirtschaftsrecht nicht der Lieferant, sondern wir oder ein Dritter verpflichtet ist, die Ausfuhrgenehmigung zu beantragen.
(2) Der Lieferant hat uns so früh wie möglich, jedoch spätestens ein (1) Monat vor geplanter Lieferung oder Erbringung der Dienstleistungen alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Waren und Dienstleistungen benötigen. Insbesondere hat uns der Lieferant für jede einzelne Ware/Dienstleistung insbesondere auf folgende Informationen hinzuweisen:
(a) die „Export Control Classifications Number“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (ECCN), sofern die Ware den „U.S. Export Administration Regulations“ unterliegt,
(b) alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern, die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS („Hamonized System“) Code,
(c) das Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung),
(d) ob die gelieferten Waren für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung grundsätzlich geeignet sind (Dual-Use Verordnung),
(e) sofern von uns gefordert, die Exportkontroll- und Außenhandelsdaten, das heißt die Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder die Zertifikate zu Präferenzen (bei nichteuropäischen Lieferanten).
(3) Im Falle von Änderungen des Ursprungs oder der Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen oder des anwendbaren Außenhandelsrechts hat der Lieferant die Exportkontroll- und Außenhandelsdaten so früh wie möglich, jedoch spätestens 21 Tage vor dem Liefertermin zu aktualisieren und schriftlich mitzuteilen.
(4) Der Lieferant trägt nachweisbare Aufwendungen und Schäden (einschließlich der internen Bearbeitungs- und Verwaltungskosten), die uns aufgrund des Fehlens oder der Fehlerhaftigkeit von Exportkontroll- und Außenhandelsdaten entstehen. Der Lieferant ist daher verpflichtet, uns von allen Schäden freizustellen, die uns aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten gemäß Ziffer 12.1 bis 12.3 entstehen. Der Umfang der zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungen, die uns entstehen oder entstanden sind, insbesondere die Kosten und Auslagen einer etwaigen Rechtsverteidigung, sowie etwaige behördliche Ordnungs- oder Bußgelder.

§ 13 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit neben uns auch der Lieferant für einen Produktschaden im Außenverhältnis gegenüber einem Dritten verantwortlich ist, ist er - soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist - verpflichtet, uns insoweit von allen Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt wurde. Die Ersatzpflicht des Lieferanten umfasst neben Schadensersatzleistung an Dritte auch die Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung, Rückrufkosten, Prüfkosten, Austauschkosten sowie den angemessenen Verwaltungs- und sonstigen Aufwand von uns für die Schadensabwicklung.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Ziffer 13.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Dies gilt insbesondere für etwaige Rückrufaktionen im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(3) Der Lieferant muss Haftpflichtversicherungsschutz mit branchenüblichen Konditionen - Mindestdeckungssumme von Euro 10 Mio. pro Schadensereignis -, für die Dauer der Vertragsbeziehung einschließlich Garantie- und Verjährungsfrist unterhalten. Der Lieferant muss uns dies auf Verlangen nachweisen; geringere Deckungssummen sind im Einzelfall mit uns abzustimmen.

§ 14 Betreten und Befahren des Werksgeländes
Beim Betreten und Befahren unseres Werksgeländes ist den Anweisungen unseres Fachpersonals und/oder des Werkschutzes zu folgen. Das Betreten oder Befahren des Werksgeländes ist rechtzeitig anzumelden. Die Vorschriften der StVO und der StVZO sind einzuhalten.

§ 15 Abfallentsorgung
Soweit bei den Lieferungen/Leistungen des Lieferanten Abfälle im Sinne des Abfallrechts entstehen, muss der Lieferant die Abfälle - vorbehaltlich abweichender Vereinbarung - auf eigene Kosten gemäß den Vorschriften des Abfallrechts verwerten und/oder beseitigen. Eigentum, Gefahr und die abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeitpunkt des Abfallanfalls auf den Lieferanten über.

§ 16 Schutzrechte Dritter
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden.
(2) Werden wir von einem Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erste schriftliche Anforderung von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, insbesondere auch Rechtsverteidigungs- und Verwaltungskosten sowie sämtliche Kosten einer notwendigen Ersatzbeschaffung.
(4) Wenn der Verkauf und/oder die Nutzung des Liefergegenstandes oder des Werkergebnisses an uns bzw. durch uns untersagt wird, so hat der Lieferant nach unserer Wahl uns auf seine Kosten entweder das Nutzungsrecht zu verschaffen oder aber auf seine Kosten den Liefergegenstand bzw. das Werkergebnis in Abstimmung mit uns so abzuändern, dass es das verletzte Schutzrecht nicht tangiert.
(5) Die Verjährungsfrist beträgt für die in Ziffer 16.1 bis 16.4 genannten Ansprüche 10 Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

§ 17 Unterlagen und Geheimhaltung, Know-How-Schutz
(1) Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen und Daten gleich welcher Art, einschließlich Merkmalen, die etwaig übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Daten zu entnehmen sind und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen nachstehend zusammengefasst „Informationen“ genannt -, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, sind durch den Lieferanten Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und ebenfalls schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Die Informationen bleiben ausschließlich unser Eigentum.
(2) Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen - außer für Lieferungen oder Leistungen an uns - nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden.
(3) Vorstehende Geheimhaltungs- und Verwertungsvereinbarung gilt auch nach Beendigung der Lieferbeziehung bis zur rechtmäßigen Offenkundigkeit der jeweiligen Information oder des Merkmals.
(4) Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen und Daten (auf unser Verlangen einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und die leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten und die Vernichtung ist schriftlich zu bestätigen.
(5) Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen und Daten (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anwendung von gewerblichen Schutzrechten wie Patenten, Gebrauchsmustern, Markenschutz, etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
(6) Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen oder nach unseren vertraulichen Angaben angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden, es sei denn, die von uns vorgegebenen Informationen sind auf rechtmäßige Weise offenkundig oder Stand der Technik.
(7) Vom Lieferanten nach unseren besonderen Angaben angefertigte Zeichnungen, Entwürfe etc. gehen ohne zusätzliche Vergütung in unser uneingeschränktes Eigentum über. Entgegenstehende Erklärungen des Lieferanten, z. B. auf den uns übergebenen Unterlagen, sind nicht bindend.

§ 18 Sicherheitsbestimmungen
(1) Der Lieferant hat für seine Lieferungen bzw. Leistungen die geltenden Sicherheitsvorschriften und die dem Stand der Technik entsprechende bzw. die darüber hinausgehenden vereinbarten Parameter bzw. Grenzwerte einzuhalten.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, ausschließlich Materialien einzusetzen, die den jeweils geltenden gesetzlichen Sicherheitsauflagen und Sicherheitsbestimmungen entsprechen. Gleiches gilt für Schutzbestimmungen zugunsten der Umwelt. Die Verpflichtung umfasst sämtliche Vorschriften, die für Europa einschließlich des Herstellerlandes Geltung haben und - sofern von diesen abweichend - auch die Vorschriften die dem Lieferanten bei unserer Bestellung mitgeteilten Abnehmerländer.
(3) Beabsichtigen wir, einen neuen ausländischen Markt mit dem Vertragsgegenstand zu beliefern, werden wir dies dem Lieferanten unverzüglich mitteilen. Über dort geltende schärfere Qualitäts- und/oder Fertigungsnormen hat sich der Lieferant zu informieren. Erklärt der Lieferant nicht binnen einer Monatsfrist, ob er die neuen Qualitäts- und/oder Fertigungsnormen kennt und ihnen genügen kann, gilt als vereinbart, dass der Lieferant die dort gültigen Qualitäts- und/oder Fertigungsnormen kennt und erfüllt.
(4) Entsprechen die Waren des Lieferanten nicht den unter Ziffer 18.1 bis 18.3 aufgestellten Anforderungen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(5) Beabsichtigte Änderungen des Lieferungs- oder Leistungsgegenstandes sind uns schriftlich mitzuteilen. Sie bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

§ 19 Auditierung
Wir sind berechtigt, eine Auditierung des Lieferanten selbst durchzuführen oder durch einen Sachverständigen nach unserer Wahl durchführen zu lassen. Dies umfasst eine Überprüfung des Betriebes und des Qualitätssicherungssystems des Lieferanten und eine anschließenden Bewertung. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse werden durch uns zur Grundlage weiterer Auftragsvergaben sowie zur internen Einstufung des Betriebes (Rating) gemacht.

§ 20  Haftung. Ausschuss und Begrenzung der Haftung
(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Auch haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten bei jeglichem Verschulden und im Falle zu vertretender Unmöglichkeit sowie im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bei jeglichem Verschulden auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Lieferanten schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lieferant regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(2) In anderen als den vorstehend in Ziffer 20.1 genannten Fällen haften wir auch nach den gesetzlichen Bestimmungen wegen schuldhafter Pflichtverletzung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis, jedoch nicht im Fall der leichten Fahrlässigkeit.
(3) Im Falle unserer vorstehenden Haftung nach Ziffer 20.2 und bei einer Haftung ohne Verschulden, insbesondere bei anfänglicher Unmöglichkeit und Rechtsmängeln und auch bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden, sofern uns oder unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung trifft.
(4) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(5) Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziffern 20.1 bis 20.4 gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.
(6) Ansprüche des Lieferanten auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist, grobes Verschulden oder Vorsatz zur Last fällt.
(7) Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 21 Incoterms
Enthält unsere Bestellung eine in den INCOTERMS aufgeführte Klausel, so gelten für die jeweilige Klausel die INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung, es sei denn, in unserer Bestellung ist etwas anderes angeführt.

§ 22 Ersatzteile
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Waren für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
(2) Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Waren einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens acht Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

§ 23 Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens, wenn nicht ein anderer Gerichtsstand gesetzlich zwingend vorgegeben wird. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn der Lieferant Ausländer ist oder seinen Sitz im Ausland hat.
(3) Abtretungen des Lieferanten außerhalb des Anwendungsbereiches des § 354 a HGB sind ausgeschlossen; Ausnahmefälle bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
(4) Erfüllungsort ist generell der von uns schriftlich benannte Belegenheitsort der Ware, ansonsten der Sitz unseres Unternehmens. Erfüllungsort für Zahlungen an uns ist der Sitz unseres Unternehmens.
(5) Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

HINWEIS: Gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes weisen wir darauf hin, dass bei uns EDV-Anlagen geführt werden und wir in diesem Zusammenhang auch die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten erhaltenen Daten speichern.

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